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I. ZWECK DES VERBANDES
Art. 1
Der Regionale Seniorinnen- und Senioren-Verband (RSVW), mit Sitz in Winterthur, ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.
Der Zweck des RSVW ist die Wahrung der wirtschaftlichen, sozialpolitischen, gesundheitlichen und gesellschaftlichen Interessen von Seniorinnen und Senioren.
Der RSVW verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Er erfüllt diese Aufgabe, indem er:
a) die Interessen der Seniorinnen und Senioren gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit vertritt
b) den Solidaritätsgedanken zwischen den Generationen fördert
c) Universitäre Vorlesungen und andere Veranstaltungen organisiert, die der Weiterbildung und der Information dienen
d) mit anderen Organisationen, die sich für Altersfragen einsetzen, zusammenarbeitet
e) seine Mitglieder über die Vereinstätigkeiten informiert
II. ORGANISATION
A. MITGLIEDER
Art. 2
Der RSVW besteht aus Einzel-, Paar- und Kollektivmitgliedern, wobei natürliche und juristische Personen Mitglied sein können.
Art. 3
Für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Vorstand zuständig.
Art. 4
Der Austritt erfolgt auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Dabei ist der Mitgliederbeitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten.
Art. 5
Für den Ausschluss von Mitgliedern ist ohne Angabe der Gründe, aber unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, der Vorstand zuständig. Der Rekurs an die Generalversammlung ist gewährleistet.
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Art. 6
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem RSVW entsteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
B. ORGANE
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung
– der Vorstand
– die Revisorinnen/Revisoren
C. UNIVERSITÄRE VORLESUNGEN
Art. 8
In Zusammenarbeit mit der Senioren-Universität Zürich sorgt der RSVW für die Durchführung von Vorträgen aus dem Programm der Senioren-Universität Zürich. Es können auch Dozentinnen und Dozenten, die nicht an der Universität Zürich sowie an der ETHZ lehren bzw. forschen, zu Vorlesungen in Winterthur verpflichtet werden.
Der RSVW leistet keine Beiträge an die Kosten der Universitären Vorlesungen. Deren Haupteinnahmen sind die Vorlesungsgebühren.
Über die Ausrichtung und Höhe von Entschädigungen für die Organisation und Administration entscheidet der Vorstand.
Bei Auflösung der Universitären Vorlesungen Winterthur muss deren Vermögen einer analogen steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zugewiesen werden.
D. ZUSAMMENARBEIT
Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des RSVW. Sie hat alljährlich bis spätestens Ende April stattzufinden.
Ihre Befugnisse sind:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten
b) Wahl des Vorstandes und der Präsidentin/des Präsidenten
c) Wahl der Revisorinnen/Revisoren und deren Ersatz
d) Abnahme von:
– Protokoll der letzten Generalversammlung
– Jahresberichte
– Jahresrechnung, Revisorenbericht
– Budget
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
h) Endgültige Entscheide über Rekurse bei Mitgliederausschlüssen
i) Beschlussfassung über Beitritt zu anderen Vereinen gleicher Zielsetzung falls finanzielle Konsequenzen entstehen
j) Auflösung des Vereins
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Art. 10
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird nach Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Urabstimmung ist ausgeschlossen. Die Versammlung hat spätestens 20 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Art. 11
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, d.h. das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht durch das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt wird.
Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid, d.h. sie/er hat eine zweite Stimme.
Für die Änderung der Statuten ist das qualifizierte Mehr, d.h. zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abstimmenden, erforderlich.
Art. 12
Die Traktanden sind bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung durch Brief oder per E-Mail den Mitgliedern bekannt zu geben.
Anträge von Mitgliedern zuhanden der kommenden Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand
Art. 13
Die Leitung des RSVW obliegt dem Vorstand von höchstens 11 Mitgliedern.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand, mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten, konstituiert sich selbst.
Er entscheidet über die Bildung eines Ausschusses.
Ersatzwahlen für während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder finden an der nächsten Generalversammlung statt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Art. 14
Der Vorstand führt unter der Leitung der Präsidentin/des Präsidenten die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht aufgrund der Statuten dem Entscheid der Generalversammlung unterstehen. Die Präsidentin/der Präsident bereitet die Geschäfte vor, beruft die Generalversammlungen und die Vorstandssitzungen ein und sorgt für die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Im Unterlassungsfall steht dieses Recht einem Drittel der übrigen Vorstandsmitglieder zu.
Die Präsidentin/der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, leitet alle Veranstaltungen des RSVW, soweit sie nicht Sache eines Ausschusses sind. Sie/er vertritt den Verein nach aussen und wahrt dessen Interessen. Für Vorstandsbeschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende den Stichentscheid, d.h. sie/er hat zwei Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Eine Beschlussfassung ist auch auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig.
Die Präsidentin/der Präsident ist zuständig für die ordnungsgemässe Archivierung der Vereinsakten.
Art. 15
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den RSVW führt die Präsidentin/der Präsident oder der/die Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Die Revisorinnen/Revisoren
Art. 16
Die Generalversammlung wählt gleichzeitig mit dem Vorstand für eine zweijährige Amtsdauer zwei Revisorinnen/Revisoren und zwei Ersatz-Revisorinnen/-revisoren. Wiederwahl ist möglich.
Art. 17
Das Amt der Revisorin/des Revisors ist mit dem Vorstandsamt unvereinbar. Die Revisorinnen/Revisoren prüfen die vom Vorstand abgenommene Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen schriftlich Antrag an die Generalversammlung.
Die Revisorinnen/Revisoren haben das Recht, jederzeit in das Rechnungswesen Einsicht zu nehmen.
III. FINANZEN
Art. 18
Die für die Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden im Wesentlichen wie folgt beschafft:
a) durch ordentliche und freiwillige Beiträge der Mitglieder
b) durch die Erhebung besonderer Beiträge wie Kursgelder und dergleichen zur kostendeckenden Finanzierung besonderer Veranstaltungen
c) durch Einnahmenüberschüsse aus Veranstaltungen
d) durch Schenkungen, Legate, Darlehen usw.
e) durch Zins- und Wertschriftenerträge
f) durch Sponsoren- und Gönnerbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung bestimmt.
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des RSVW haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 20
Alle ordentlichen Einnahmen und Ausgaben erfolgen über die Hauptrechnung.
Für die Universitären Vorlesungen und Sonderveranstaltungen im Sinne von Art.8 wird eine eigene Rechnung geführt, die ebenfalls von den Revisorinnen/Revisoren des RSVW geprüft wird.
Art. 21
Für das Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22
Für die Auflösung des RSVW ist das qualifizierte Mehr, d.h. zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abstimmenden der entsprechenden Generalversammlung, erforderlich.
Die nach Auflösung des RSVW verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Generalversammlung ist berechtigt, eine steuerbefreite Institution zu bestimmen.
Art. 23
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 6. Mai 1996 im Casino Winterthur genehmigt und an den Generalversammlungen vom 26. März 2001, 29. März 2011, 31. März 2015 und 26. Juni 2020 revidiert.
Winterthur, 26. Juni 2020
Die Präsidentin: Die Schriftführerin:
Margrit Rupper Esther Camenzind